Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren
§ 33 LEnteigG – Teileinigung
(1) Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder darüber hinaus nur über einen Teil der Entschädigung, so ist § 32 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Im Übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.
(2) Die Anfechtung eines Enteignungsbeschlusses ist insoweit ausgeschlossen, als ihm eine Teileinigung nach Absatz 1 Satz 1 zu Grunde liegt.
(3) Ist eine Teileinigung nach Absatz 1 beurkundet worden, so kann auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde die Ausführungsanordnung nach § 39 erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte den zwischen den Beteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag gezahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.