Gesetze

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§ 22 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren

Titel: Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEnteigG
Gliederungs-Nr.: 214-20
Normtyp: Gesetz

§ 22 LEnteigG – Aussichtslosigkeit des Verfahrens

Ist die Enteignung offensichtlich unzulässig, so weist die Enteignungsbehörde den Antrag zurück.