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§ 22 LEnteigG - Aussichtslosigkeit des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Amtliche Abkürzung
LEnteigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
214-20

Ist die Enteignung offensichtlich unzulässig, so weist die Enteignungsbehörde den Antrag zurück.