§ 21 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren
§ 21 LEnteigG – Enteignungsantrag
Der Antrag zur Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der Enteignungsbehörde schriftlich zu stellen.