§ 20 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren
§ 20 LEnteigG – Enteignungsbehörde
(1) Enteignungsbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.
(2) Örtlich zuständig ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion, in deren Zuständigkeitsbereich das zu enteignende Grundstück liegt.
(3) Sollen für ein Vorhaben Grundstücke in den Zuständigkeitsbereichen beider Struktur- und Genehmigungsdirektionen enteignet werden, so bestimmt das fachlich zuständige Ministerium die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.