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§ 13 LEisenbG - Personenbeförderung

Bibliographie

Titel
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Redaktionelle Abkürzung
LEisenbG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
473-2

Die Beförderung von Personen durch nicht öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 für diese Verkehrsart vorliegt, bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; hierbei ist der Kreis der zu befördernden Personen in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Sicherheit der Personenbeförderung nicht mehr gewährleistet ist. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.