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§ 12 LEisenbG
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs

Titel: Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: LEisenbG,SN
Gliederungs-Nr.: 473-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 LEisenbG – Nebenanschluss

(1) Die Aufsichtsbehörde kann nicht öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichten, den Anschluss einer weiteren nicht öffentlichen Eisenbahn (Nebenanschluss) und die Nutzung zu gestatten, wenn diese Eisenbahn auf andere Weise nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand an eine Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs angeschlossen werden kann. Die entstehenden Kosten trägt das den Nebenanschluss beantragende Unternehmen.

(2) Die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Nutzung sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen einschließlich der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen, sind zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem den Nebenanschluss beantragenden Unternehmen zu vereinbaren.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag eines der beteiligten Unternehmen die zuständige Aufsichtsbehörde.