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§ 6 LEisenbG
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → Abschnitt II – Schutzvorschriften

Titel: Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 932-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 LEisenbG – Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Bahnanlagen

(1) Längs der Strecken von Eisenbahnen dürfen

  1. 1.

    bei gerader Streckenführung

    1. a)

      bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 50 m,

    2. b)

      Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 200 m,

  2. 2.

    bei gekrümmter Streckenführung bauliche Anlagen und Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 250 m von der Mitte des nächstgelegenen Gleises nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtigt wird.

(2) Bei geplanten Eisenbahnanlagen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde eine nach Absatz 1 unzulässige bauliche Anlage oder Lichtreklame zu beseitigen oder deren Beseitigung zu dulden.

(4) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 3 die bauliche Nutzung eines Grundstückes, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als die Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstückes in dem bisher zulässigen Umfang für sie oder ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt. Im Falle des Absatzes 2 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan bestandskräftig oder mit der Ausführung begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet.