§ 17 LEisenbG
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Vierter Teil – Aufsicht, Zuständigkeiten, Verordnungen, Ordnungswidrigkeiten
§ 17 LEisenbG – Zuständige Behörden
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ist Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Eisenbahnen nach diesem Gesetz. § 5 Abs. 7 AEG bleibt unberührt.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 durch Verordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.