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§ 16 LEisenbG
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Aufsicht, Zuständigkeiten, Verordnungen, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 932-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 LEisenbG – Aufsicht

(1) Durch die Aufsicht wird die Beachtung der für Eisenbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen sichergestellt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht Anordnungen treffen, die insbesondere

  1. 1.
    zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs,
  2. 2.
    zum Schutz der Allgemeinheit, der Umwelt oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen

erforderlich sind. Ist die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Bahnbetriebs anordnen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstatten, die zugelassen oder von der Genehmigungsbehörde oder der Aufsichtsbehörde anerkannt sind.