§ 4 LEG
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 4 LEG – Gestattung von Anschlüssen
Die Aufsichtsbehörde kann ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter billiger Regelung der Bedingungen und Kosten verpflichten, den Anschluss einer nicht öffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu gestatten.