§ 15 LEG
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 5 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 15 LEG – Übergangsvorschrift
(1) Bestehende Rechte und die erteilten Genehmigungen nichtbundeseigener nicht öffentlicher Eisenbahnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben und von Bergbahnen, gelten fort, soweit sie inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. Im Übrigen unterliegen die Bahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf Übernahmerechte, die in Verleihungen des bisherigen Rechtes begründet sind, verzichten oder sie einschränken.