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§ 11c LEG
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3a – Bergbahnen

Titel: Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LEG,ST
Gliederungs-Nr.: 930.1
Normtyp: Gesetz

§ 11c LEG – Umweltverträglichkeitsprüfung

Die im Planfeststellungsverfahren nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 2016), für nichtbundeseigene Eisenbahnen und nach § 11a durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung muss den Anforderungen des

Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt entsprechen.