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§ 11b LEG
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3a – Bergbahnen

Titel: Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LEG,ST
Gliederungs-Nr.: 930.1
Normtyp: Gesetz

§ 11b LEG – Genehmigungsverfahren

(1) Ohne Genehmigung dürfen Bergbahnen nicht betrieben werden.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

  1. 1.
    die antragstellende Person als Unternehmerin oder Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
  2. 2.
    die antragstellende Person oder die der Genehmigungsbehörde benannten und für den Betrieb der Bergbahnen verantwortlichen Personen die erforderliche Fachkunde haben und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten. Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit die sichere Betriebsführung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Genehmigung wird erteilt für

  1. 1.
    das Erbringen einer der nach Verkehrsart bestimmten Bergbahnverkehrsleistung,
  2. 2.
    das Betreiben einer bestimmten Bergbahninfrastruktur.

(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden.

(5) Die §§ 3 und 5 finden entsprechende Anwendung.