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§ 11 LEG
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LEG,ST
Gliederungs-Nr.: 930.1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LEG – Anschluss an andere nicht öffentliche Eisenbahnen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann nicht öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichten, den Anschluss eines weiteren nicht öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens und die Nutzung zu gestatten, wenn diese Bahn auf andere Weise nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand an eine Bahn des öffentlichen Verkehrs angeschlossen werden kann. Die entstehenden Kosten trägt das den Nebenanschluss beantragende Unternehmen.

(2) Die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen einschließlich der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen sind zwischen den nicht öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu vereinbaren.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zu Stande, so entscheidet auf Antrag eines der beteiligten Unternehmen die Aufsichtsbehörde.