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§ 57 LDG NRW
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Klageverfahren

Titel: Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LDG NRW
Gliederungs-Nr.: 20340
Normtyp: Gesetz

§ 57 LDG NRW – Beweisaufnahme

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. §§ 27, 28 gelten entsprechend.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge in der Klageschrift und von der Beamtin oder dem Beamten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Die Beamtin oder der Beamte ist gleichzeitig mit der Zustellung über die Folgen einer Fristversäumung (Satz 3) zu belehren. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend. Für Letztere gelten die §§ 55, 72 der Strafprozessordnung zum Schutz vor einer etwaigen disziplinarischen Verfolgung entsprechend.