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§ 55 LDG NRW
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Klageverfahren

Titel: Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LDG NRW
Gliederungs-Nr.: 20340
Normtyp: Gesetz

§ 55 LDG NRW – Beschränkung des Disziplinarverfahrens

(1) Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich.

(2) Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht zum Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens gemacht werden.

(3) Der Beschluss, mit dem eine Handlung aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden worden ist, ist unanfechtbar.