§ 9 LDG M-V - Geldbuße
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge der Beamtin oder des Beamten auferlegt werden. Erhält die Beamtin oder der Beamte keine Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge, darf die Geldbuße den Betrag von 500 EURO nicht übersteigen. Eine Geldbuße steht einer Beförderung der Beamtin oder des Beamten nicht entgegen.
(2) Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst-, Anwärter oder Versorgungsbezügen, den nach § 41 Absatz 4 nachzuzahlenden Bezügen oder den Aufwandsentschädigungen abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten zu.