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§ 88 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Übergangsbestimmungen

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 88 LDG M-V – Übergangsbestimmungen

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

  1. 1.

    die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,

  2. 2.

    die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und

  3. 3.

    die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Wegen begangener Dienstvergehen, für die bis zum Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 5 der Landesdisziplinarordnung vorgelegen haben und deswegen eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden durfte, darf auch nach diesem Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden. Im Übrigen richtet sich das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach diesem Gesetz.

(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht.

(5) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.

(7) Ist wegen eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Dienstvergehens gegen einen Beamten im Straf- oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme nach diesem Gesetz nicht verhängt werden, wenn die Verhängung einer entsprechenden Disziplinarmaßnahme nach bisherigem Recht nicht zulässig war. Dies gilt auch dann, wenn die Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt wird.

(8) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gelten die §§ 91 bis 101 der Landesdisziplinarordnung. Ab dem Inkrafttreten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(9) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn die Entscheidungen unanfechtbar geworden sind.

(10) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger sind.

(11) Gebühren nach § 77 Absatz 1 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2015 anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren erhoben. Alle nach dem 31. Dezember 2015 eingeleiteten Rechtsmittel verfahren sind gebührenpflichtig.

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)