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§ 83 LDG M-V - Zulässige Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig.