§ 8 LDG M-V - Verweis
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens der Beamtin oder des Beamten. Ein Verweis steht einer Beförderung nicht entgegen.
(2) Missbilligende Äußerungen einer oder eines Dienstvorgesetzten (insbesondere Zurechtweisungen, Ermahnungen und Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
(3) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.