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§ 54 LDG M-V - Belehrung der Beamtin oder des Beamten

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

Die Beamtin oder der Beamte ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkammer gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Absatz 1 und des § 58 Absatz 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.