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§ 48 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 48 LDG M-V – Ausschluss vom Amt des Beamtenbeisitzers

Ein Beamter ist vom Amt des Beamtenbeisitzers ausgeschlossen, wenn er

  1. 1.

    durch das Dienstvergehen verletzt ist,

  2. 2.

    Ehegatte oder Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,

  3. 3.

    mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

  4. 4.

    in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,

  5. 5.

    in einem wegen desselben Sachverhalts eingelegten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,

  6. 6.

    Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist,

  7. 7.

    als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat oder

  8. 8.

    wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.