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§ 40 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 4 – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 40 LDG M-V – Vorläufige Dienstenthebung; Rechtswirkung; Aufhebung

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 36 Absatz 2) kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Der Beamte ist vor der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung anzuhören (§ 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz).

(2) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung wirksam und vollziehbar. Sie endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Verwaltungsgericht beantragen (§§ 43, 63).

(3) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung erlöschen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung. Wird ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben, so können ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.

(4) Die vorläufige Dienstenthebung erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei den in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes genannten juristischen Personen inne hat, sowie auf alle Nebentätigkeiten, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Amt übertragen sind. Bekleidet der Beamte mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nur die für das Hauptamt zuständige oberste Dienstbehörde befugt. Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und wird das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet, kann die vorläufige Dienstenthebung auf das Ehrenamt beschränkt werden.

(5) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.

(6) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung jederzeit ganz oder teilweise aufheben.