§ 40 LDG M-V - Vorläufige Dienstenthebung; Rechtswirkung; Aufhebung
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 36 Absatz 2) kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder einer Beamtin oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes erfolgen wird. Sie kann die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch ihr oder sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Beamtin oder der Beamte ist vor der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung anzuhören (§ 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes).
(2) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung wirksam und vollziehbar. Sie endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Verwaltungsgericht beantragen (§§ 43, 63).
(3) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung erlöschen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung. Wird eine Beamtin oder ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.
(4) Die vorläufige Dienstenthebung erstreckt sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei den in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes genannten juristischen Personen inne hat, sowie auf alle Nebentätigkeiten, die der Beamtin oder dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Amt übertragen sind. Bekleidet die Beamtin oder der Beamte mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nur die für das Hauptamt zuständige oberste Dienstbehörde befugt. Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und wird das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet, kann die vorläufige Dienstenthebung auf das Ehrenamt beschränkt werden.
(5) Wird die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während sie oder er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 13 des Landesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn sie oder er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
(6) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung jederzeit ganz oder teilweise aufheben.