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§ 37 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 3 – Abschlussentscheidung

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 37 LDG M-V – Beteiligung der obersten Dienstbehörde

(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind vor ihrem Erlass der obersten Dienstbehörde zwecks Einholung der Zustimmung zuzuleiten; dies gilt auch, wenn nach § 19 Absatz 2 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abgesehen werden soll. Die oberste Dienstbehörde hat sich binnen eines Monats zur beabsichtigten Verfügung zu äußern, soweit nicht besondere Gründe eine Verlängerung der Frist erfordern. Sie kann das Disziplinarverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten hält. Eine ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde erlassene Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung ist unwirksam.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann den Dienstvorgesetzten von der Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung nach Absatz 1 Satz 1 entbinden.