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§ 22 LDG M-V - Unterrichtung, Belehrung und Anhörung der Beamtin oder des Beamten

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihr oder ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird der Beamtin oder dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Kann aus zwingenden Gründen die Frist nach Satz 1 nicht eingehalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht Folge geleistet werden und hat die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder die Beamtin oder der Beamte erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 vorgeschriebene Unterrichtung und Belehrung der Beamtin oder des Beamten unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.