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§ 20 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 20 LDG M-V – Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Antrag des Beamten

(1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen.

(3) § 19 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.