Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 LDG M-V - Zurückstufung

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Die Zurückstufung führt bei der Beamtin oder dem Beamten zur Verleihung eines Amtes derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Eine Zurückstufung ist lediglich bis in das dem bisherigen Amt zugeordnete Einstiegsamt zulässig. Die Beamtin oder der Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält sie oder er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) Vor diesem Zeitpunkt darf ihr oder ihm auch bei einem anderen Dienstherrn, für dessen Beamtinnen und Beamte das Landesbeamtengesetz gilt, kein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem in der Entscheidung bestimmten Amt verliehen werden. Bei einer von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden übermäßig langen Dauer des Disziplinarverfahrens kann die Dauer der Beförderungssperre angemessen, höchstens jedoch auf drei Jahre verkürzt werden.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches die Beamtin oder der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

(5) Würde das Dienstvergehen der Beamtin oder des Beamten eine Zurückstufung rechtfertigen und kann diese nicht verhängt werden, weil die Beamtin oder der Beamte sich im ersten Einstiegsamt der Laufbahn befindet oder sie oder er als Beamtin oder Beamter auf Zeit wegen des besonderen Status nicht zurückgestuft werden kann, ist in diesem Fall eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 10 für mindestens drei und längstens fünf Jahre zulässig.