Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 LDG M-V - Persönlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtinnen und Landesbeamte), der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände (Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte) sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte).

(2) Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erhalten, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.

(3) Die besonderen Bestimmungen des Landesrichtergesetzes und des Landesrechnungshofgesetzes bleiben unberührt.