Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Disziplinarbehörden, Zuständigkeit

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 7 LDG – Zuständigkeit

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind die unteren Disziplinarbehörden für die Aufgaben und Befugnisse der Disziplinarbehörden nach diesem Gesetz zuständig.

(2) Aus dienstlichen Gründen können die höheren und obersten Disziplinarbehörden ein Disziplinarverfahren im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.