Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 4 – Begnadigung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 43 LDG

(1) Dem Ministerpräsidenten steht das Gnadenrecht in Angelegenheiten nach diesem Gesetz zu. Soweit es sich nicht um schwere Fälle handelt, kann er dieses Recht mit Zustimmung der Landesregierung auf andere Stellen übertragen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 34 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.