§ 41 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 3 – Verfahren → 5. Abschnitt – Abschluss
§ 41 LDG – Ausschluss der Disziplinarbefugnis
Handlungen, die Gegenstand des Verfahrens waren, können nicht Gegenstand eines anderen Disziplinarverfahrens sein. Dies gilt nicht für Rechte aus früheren Dienstverhältnissen, auf die sich die Abschlussverfügung nicht erstreckt.