§ 4 LDG - Beamte des Landes
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2031
Für die Beamten des Landes ist
- 1.
oberste Disziplinarbehörde die oberste Dienstbehörde,
- 2.
höhere Disziplinarbehörde
- a)
die Ernennungsbehörde,
- b)
wenn nach Buchstabe a der Ministerpräsident zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde,
- 3.
untere Disziplinarbehörde der Dienstvorgesetzte.
Jedes Ministerium kann durch Rechtsverordnung für die Beamten seines Geschäftsbereichs die höheren und unteren Disziplinarbehörden abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 bestimmen.