§ 36 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 3 – Verfahren → 5. Abschnitt – Abschluss
§ 36 LDG – Beendigung
(1) Das Verfahren ist beendet, wenn
- 1.
der Beamte oder Ruhestandsbeamte gestorben ist,
- 2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung unanfechtbar beendet ist oder
- 3.
der Ruhestandsbeamte seine Rechte nach § 6 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg unanfechtbar verloren hat.
(2) Die Beendigung des Verfahrens ist aktenkundig zu machen. Über die Kosten ist zu entscheiden, wenn dies beantragt wird oder sonst geboten ist.