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§ 32 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 4. Abschnitt – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 32 LDG – Kürzung des Ruhegehalts

Hat der Ruhestandsbeamte ein mittelschweres Dienstvergehen begangen, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen, kann, um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten, sein monatliches Ruhegehalt um höchstens ein Fünftel für längstens drei Jahre anteilig vermindert werden (Kürzung des Ruhegehalts). Wurde das Dienstvergehen ganz oder teilweise während des Beamtenverhältnisses begangen, darf die Disziplinarmaßnahme auch ausgesprochen werden, um Beamte und Ruhestandsbeamte angemessen gleich zu behandeln. Die Kürzung erstreckt sich auf das Ruhegehalt aus allen Ämtern, die der Ruhe Standsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand innegehabt hat. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 und 4 sowie Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.