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§ 30 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 4. Abschnitt – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 30 LDG – Zurückstufung

(1) Hat der Beamte durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert, kann er, um zur Pflichterfüllung angehalten zu werden oder weil sein Verbleiben im bisherigen Amt dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann, in ein anderes Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden (Zurückstufung). Mit der Zurückstufung verliert der Beamte auch den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt und das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit nichts anderes bestimmt wird, verliert der Beamte alle Neben- und Ehrenämter, die er wegen des bisherigen Amtes oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hatte; die Genehmigungen derartiger Nebenbeschäftigungen erlöschen. Solange der Beamte nach Absatz 2 nicht befördert werden darf, gilt § 29 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.

(2) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit befördert werden. Der Zeitraum kann verkürzt werden, soweit das mit Rücksicht auf die Dauer des Verfahrens angezeigt ist.

(3) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt stehen der Beförderung gleich.