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§ 3 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 3 LDG – Bezüge, Ruhegehalt

(1) Monatliche Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind die Summe der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und der Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, jeweils ohne Familienzuschlag. Die monatlichen Bezüge von Beamten, die Gebühren beziehen, berechnen sich als Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren abzüglich etwaiger Staatsanteile zuzüglich etwaiger Bezüge) der letzten sechs vollen Kalendermonate, bevor eine vorläufige Dienstenthebung wirksam oder eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde.

(2) Wird das Ruhegehalt nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemindert, bleiben die auf dem Familienzuschlag beruhenden Teile außer Ansatz.