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§ 28 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 4. Abschnitt – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 28 LDG – Geldbuße

(1) Hat der Beamte durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt, kann ihm, um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten, auferlegt werden, einen bestimmten Geldbetrag an den Dienstherrn zu zahlen (Geldbuße). Die Geldbuße darf die Höhe der monatlichen Bezüge, bei Ehrenbeamten die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung, bei Beamten, die keine monatlichen Bezüge erhalten, 500 Euro nicht überschreiten.

(2) Die Geldbuße kann von den Bezügen oder dem Ruhegehalt abgezogen werden.