Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 3. Abschnitt – Vorläufige Maßnahmen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 24 LDG – Verfall und Nachzahlung einbehaltener Beträge

(1) Die nach § 22 Abs. 2 oder 3 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn

  1. 1.

    der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt worden ist,

  2. 2.

    in einem Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,

  3. 3.

    das Disziplinarverfahren nach § 36 Abs. 1 geendet hat und die Disziplinarbehörde feststellt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

(2) Andernfalls sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen. Einkünfte aus Nebentätigkeiten, die der Beamte während der vorläufigen Dienstenthebung aufgenommen hat, sind anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über solche Nebentätigkeiten und die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. Die Vorschriften über die Ablieferungspflicht bleiben unberührt.