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§ 17 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 2. Abschnitt – Durchführung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 17 LDG – Herausgabe von Beweisgegenständen, Beschlagnahmen, Durchsuchungen

(1) Für die Sicherstellung und Herausgabe von Gegenständen, die als Beweismittel für die Ermittlungen von Bedeutung sein können, sowie für Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten § 33 Abs. 2 bis 4, § 36 Abs. 2 Satz 1, § 94 Abs. 1 und 2, §§ 95 bis 97, § 98 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 4, § 102, § 103 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 104, § 105 Abs. 2 und 3 sowie §§ 106 bis 110 der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) Beschlagnahmen und Durchsuchungen ordnet das Verwaltungsgericht auf Antrag der Disziplinarbehörde an; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Disziplinarbehörde die Anordnung treffen; die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Disziplinarbehörde führt die Maßnahmen durch; § 105 Abs. 5 des Polizeigesetzes findet Anwendung.

(3) Durch die Absätze 1 und 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.