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§ 16 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 2. Abschnitt – Durchführung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 16 LDG – Zeugen und Sachverständige, Augenschein

(1) Zeugen sind zur Aussage, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. §§ 48, 50, 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 52 bis 57, 68, 69, 70 Abs. 1 Satz 1, § 72 in Verbindung mit §§ 48, 51 Abs. 2, §§ 68, 69 sowie §§ 74 bis 76, 77 Abs. 1 Satz 1 und § 406f der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Soweit eine Aussagegenehmigung erforderlich ist, gilt sie Beschäftigten des Dienstherrn des Beamten als erteilt; sie kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes ganz oder teilweise widerrufen werden.

(2) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung besteht kein Anspruch. Der Beamte kann, auch gemeinsam mit dem Bevollmächtigten, von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigem Grund, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Für die Einnahme des Augenscheins gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(3) Das Verwaltungsgericht kann um die Vernehmung ersucht werden bei

  1. 1.

    Zeugen oder Sachverständigen, die ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und § 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens verweigern,

  2. 2.

    Zeugen,

    1. a)

      die minderjährig sind,

    2. b)

      für welche die Zeugenaussage eine besondere Belastung darstellt oder

    3. c)

      bei denen aus gesundheitlichem oder anderem wichtigen Grund eine Sicherung des Beweises angezeigt ist.

Das Ersuchen darf nur vom Leiter der Disziplinarbehörde, seinem allgemeinen Vertreter oder einem beauftragten Beschäftigten, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, gestellt werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss. Es führt die Vernehmung durch. Wird der Beamte von der Vernehmung ausgeschlossen, soll sie ihm zeitgleich in Bild und Ton übertragen werden.