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§ 13 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 2. Abschnitt – Durchführung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 13 LDG – Zusammentreffen mit anderen Verfahren, Aussetzung

(1) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren eine Frage zu entscheiden ist, die für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Die Aussetzung unterbleibt, wenn begründete Zweifel am Sachverhalt nicht bestehen oder das andere Verfahren aus einem Grund nicht betrieben werden kann, der in der Person des Beamten liegt.

(2) Das Disziplinarverfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Es ist unverzüglich wieder aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 eintreten oder das andere Verfahren unanfechtbar abgeschlossen ist.

(3) Sind gegen einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf Ermittlungen nach § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes eingeleitet worden, wird das Disziplinarverfahren bis zur Entscheidung über die Entlassung ausgesetzt.

(4) Der Beamte ist über Aussetzung und Wiederaufnahme des Verfahrens zu unterrichten. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung.