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§ 95 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 4 – Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 LDG – Antrag, Verfahren

(1) Zur Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind

  1. 1.

    der von dem Urteil Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tod sein Ehegatte oder Lebenspartner, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister,

  2. 2.

    der Dienstherr.

Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können sich eines Bevollmächtigten bedienen.

(2) Der Antrag ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden, die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

(3) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(4) Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat.