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§ 94 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 4 – Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 LDG – Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem im Disziplinarverfahren ergangenen Urteil

  1. 1.
    ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
  2. 2.
    ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zu Ungunsten des Betroffenen ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.