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§ 93 LDG - Wiederaufnahme zu Ungunsten des Betroffenen

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zu Ungunsten des Betroffenen ist zulässig, wenn

  1. 1.
    eine der Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 vorliegt, oder
  2. 2.
    der Betroffene nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingestanden hat, das in dem durch das rechtskräftige Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte.