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§ 91 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Unterabschnitt 3 – Beschwerde

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 LDG – Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.

(2) Wird ein Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 68 Abs. 2 aufgehoben, ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.