§ 89 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Unterabschnitt 2 – Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Beamten
§ 89 LDG – Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 101 Abs. 2 VwGO gilt entsprechend. Die §§ 84 und 106 VwGO finden keine Anwendung.
(2) § 85 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.