§ 87 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Unterabschnitt 2 – Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Beamten
§ 87 LDG – Zurücknahme der Berufung, Berufungsverfahren
Für die Zurücknahme der Berufung und das Berufungsverfahren gelten die §§ 82 und 83 Abs. 4 entsprechend. Im Übrigen gelten für das Berufungsverfahren die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Klage des Beamten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.