§ 73 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 2 – Klage des Beamten
§ 73 LDG – Klagezustellung
Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Dienstherrn und bestimmt eine Frist, in der er die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen hat und sich zu der Klage schriftlich äußern kann.