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§ 69 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 1 – Disziplinarklage

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 LDG – Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Disziplinarklage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 84, § 101 Abs. 2 und § 106 VwGO finden keine Anwendung.

(2) Zum Gegenstand der Urteilsfindung dürfen nur die Handlungen gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht darf über die gestellten Anträge hinausgehen.

(3) Das Verwaltungsgericht kann in dem Urteil

  1. 1.
    die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 3) verhängen,
  2. 2.
    die Klage abweisen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, oder
  3. 3.
    das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.