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§ 61 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 1 – Disziplinarklage

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 LDG – Klageerhebung

(1) Die Disziplinarklage (§ 40) ist bei dem Verwaltungsgericht schriftlich zu erheben. § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO findet keine Anwendung.

(2) Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird und die anderen für die Entscheidung, insbesondere für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel geordnet darstellen.

(3) Mit der Klageschrift sind die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen.